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Vertragsabschluss

Fragen & Antworten zu Vertragsabschluss, Webshop und Rücktrittsrechte (Fernabsatz)

  1. Können Verträge wirksam im Internet bzw. per E-mail abgeschlossen werden ?
  2. Ist ein Internet-Angebot, etwa im Rahmen eines Web-Shops, verbindlich ?
  3. Gilt eine Bestellung im Internet als wirksam angenommen, wenn der Webshop-Betreiber darauf nicht reagiert?
  4. Wie sieht es mit der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedinungen (AGB) im Internet aus ?
  5. Müssen AGB bei Internet-Geschäften verwendet werden ?
  6. Wer muss beweisen, dass eine Vertragserklärung dem Vertragspartner auch zugekommen ist ?
  7. Bin ich verpflichtet, im Internet Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden ?
  8. Wann muss bei Vertragsabschluss im Internet ein Rücktrittsrecht gewährt werden ?
  9. Wie lange ist die Rücktrittsfrist ?
  10. Kann sich die Rücktrittsfrist verlängern ?
  11. Ist die Rücktrittsfrist EU-weit gleich ?
  12. Muss auf das Rücktrittsrecht extra hingewiesen werden?

Können Verträge wirksam im Internet bzw per E-mail abgeschlossen werden ?

Ja, soweit keine Formvorschriften bestehen, was im österreichischen Recht nur ganz ausnahmsweise der Fall ist (zB Schriftform bei Bürgschaften). Wird allerdings eine sichere, elektronische Signatur verwendet, ersetzt diese regelmäßig auch die Schriftform.

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Ist ein Internet-Angebot, etwa im Rahmen eines Web-Shops, verbindlich ?

Waren- oder Leistungsangebote im Internet sind noch keine rechtlich verbindlichen Angebote. Erst die Bestellung des Users ist für diesen verbindlich. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme der Bestellung durch den Webshop-Betreiber (zB durch ausdrückliche Auftragsannahme oder tatsächliche Lieferung bzw Leistung) zu Stande. Die Ausführung der Bestellung könnte aber - mangels Verbindlichkeit des "Web-Shop-Angebotes" - abgelehnt werden.

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Gilt eine Bestellung im Internet als wirksam angenommen, wenn der Webshop-Betreiber darauf nicht reagiert?

Grundsätzlich nein, zumal bloßes Stillschweigen im österreichischen Recht nicht als gültige Vertragserklärung bzw. Vertragsannahme angesehen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes - mangels anderer Vereinbarungen - Bestellungen binnen 30 Tagen auszuführen wären.

Unabhängig davon besteht jedoch eine Verpflichtung nach dem E-Commerce-Gesetz, den Eingang einer Bestellung zu bestätigen; dies bedeutet jedoch keine Verpflichtung zur Annahme der Bestellung!

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Wie sieht es mit der Verwendung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) im Internet aus ?

AGB können natürlich auch im Internet verwendet werden. Sie werden aber nur dann Vertragsinhalt, wenn der andere Vertragspartner vor der Bestellung klar und deutlich auf deren Geltung hingewiesen wird. Dies kann beispielsweise durch Anklicken eines Bestätigungsfeldes mit der Bemerkung "Ich stimme den AGB zu" erfolgen. Die AGBs müssen in normaler Schriftgröße jederzeit und leicht auffindbar von der Website aus aufrufbar und speicherbar sein. 

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Müssen AGB bei Internet-Geschäften verwendet werden ?

Nein! Werden sie allerdings verwendet, müssen sie für den User jederzeit abruf- und speicherbar zur Verfügung stehen. Ist dies nicht der Fall, drohen dem Verwender neben Verwaltungsstrafen auch Unterlassungsklagen nach dem Wettbewerbsrecht. Sie auch Frage "Wie sieht es mit der Verwendung von AGB im Internet aus".

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Wer muss beweisen, dass eine Vertragserklärung dem Vertragspartner auch zugekommen ist ?

Dass eine Erklärung (zB Kündigung, Vertragsannahme etc) dem Partner (rechtzeitig) zugegangen ist, hat grundsätzlich der Absender zu beweisen.

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Bin ich verpflichtet, im Internet Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) zu verwenden ?

Nein! Es gibt keine Bestimmung, die einen Unternehmer verpflichtet, AGBs zu verwenden. Dies gilt auch für das Internet. Auch das E-Commerce-Gesetz ECG) zwingt nicht zur Verwendung von AGBs. Das ECG besagt nur, dass dann, wenn AGBs verwendet werden, diese dem Nutzer so zur Verfügung zu stellen sind, dass er sie speichern und wiedergeben kann.

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Wann muss bei Vertragsabschluss im Internet ein Rücktrittsrecht gewährt werden ?

die Rücktrittsrechte sind im Konsumentenschutzgesetz (KSchG) geregelt. Ein Rücktrittsrecht besteht daher nur für Konsumenten (B2C), nicht hingegen für Unternehmen. Grundsätzlich steht das Rücktrittsrecht immer zu, es gibt jedoch eine Reihe sehr detaillierter Ausnahmen. Die wichtigsten Ausnahmen sind: CDs, DVDs oder Software, wenn diese entsiegelt wurden, maßgefertigte Waren, und sogenannte Hauslieferungen. Unter Hauslieferungen versteht man die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs an den Wohnsitz, an den Aufenthaltsort oder den Arbeitsplatz des Verbrauchers im Rahmen häufiger oder regelmäßiger Fahrten wie zB Online Pizza-Dienst oder ein Online Supermarkt.

Ein Rücktrittsrecht steht sowohl bei Warenverkäufen als auch bei Dienstleistungen im Internet zu. 

Auch für Dienstleistungen gibt es Ausnahmen. Die wichtigsten sind: Dienstleistungen mit deren Ausführung dem Verbraucher gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen (gerechnet ab Vertragsabschluss) begonnen wird, sowie sogenannte Freizeitdienstleistungen, das sind Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn der Zeitpunkt oder der Zeitraum der Erbringung der Dienstleistung bei Vertragsabschluss bereits fixiert wird wie zB eine Hotelzimmerreservierung.

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Wie lange ist die Rücktrittsfrist ?

Die Rücktrittsfrist beträgt 7 Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag mitzählt. Bei Warenkäufen beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Tag der Empfangnahme der Ware durch den Konsumenten zu laufen. Bei Dienstleistungen beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Tag der Vertragsabschlusses zu laufen.

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Kann sich die Rücktrittsfrist verlängern ?

Die Rücktrittsfrist verlängert sich automatisch auf 3 Monate, wenn der Unternehmer seinen relativ umfangreichen Informationspflichten gemäß § 5e KSchG nicht oder nicht vollständig nachkommt. Das heißt bei Warenlieferungen, dass spätestens bei zur Auslieferung der Ware der Konsument über Folgendes informiert ist: Name und Anschrift des Unternehmers, wesentliche Eigenschaften der Ware, Preise  inklusive Steuern und Lieferkosten, Zahlungsbedingungen, Belehrung über das Rücktrittsrecht, Anschrift für allfällige Reklamationen sowie Informationen bezüglich allfälligen Kundendiensten und Garantiebedingungen sowie bei mehr als einjähriger Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen. Diese Informationen müssen auf dauerhaftem Datenträger (also nicht auf der Website/Homepage selbst; E-Mail genügt aber) zur Verfügung gestellt werden.

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Ist die Rücktrittsfrist EU-weit gleich ?

Die Fernabsatzrichtlinie der EU verpflichtet die EU-Mitgliedsstaaten nur, für Konsumenten eine 7tägige Mindestrücktrittsfrist einzuräumen. Jeder Konsument kann daher davon ausgehen, dass er EU-weit eine zumindest 7-tägige Rücktrittsfrist zur Verfügung hat. Einzelne Staaten können jedoch auch zu Gunsten der Konsumenten längere Rücktrittsfristen vorsehen. So hat beispielsweise Deutschland eine 14tägige Rücktrittsfrist eingeführt. Ein österreichisches Unternehmen hat daher für Internetangebote in Deutschland die 14tägige (deutsche) Rücktrittsfrist zu beachten, darüber zu informieren und zu gewähren.

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Muss auf das Rücktrittsrecht extra hingewiesen werden ?

Ja! Das Rücktrittsrecht steht einem Konsumenten jedoch auch dann zu, wenn er darüber nicht belehrt wurde. In diesem Fall verlängert sich die Rücktrittsfrist von 7 Werktagen auf 3 Monate.

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Stand:  02.01.2006

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