Vertragsabschluss
- Können Verträge wirksam im Internet bzw. per E-mail
abgeschlossen werden ?
- Ist ein Internet-Angebot, etwa im Rahmen eines Web-Shops,
verbindlich ?
- Gilt eine Bestellung im Internet als wirksam angenommen,
wenn der Webshop-Betreiber darauf nicht reagiert?
- Wie sieht es mit der Verwendung von Allgemeinen
Geschäftsbedinungen (AGB) im Internet aus ?
- Müssen AGB bei Internet-Geschäften verwendet werden
?
-
Wer muss beweisen, dass eine Vertragserklärung dem
Vertragspartner auch zugekommen ist ?
- Bin
ich verpflichtet, im Internet Allgemeine Geschäftsbedingungen zu verwenden
?
- Wann
muss bei Vertragsabschluss im Internet ein Rücktrittsrecht gewährt werden
?
- Wie
lange ist die Rücktrittsfrist ?
- Kann
sich die Rücktrittsfrist verlängern ?
- Ist
die Rücktrittsfrist EU-weit gleich ?
- Muss
auf das Rücktrittsrecht extra hingewiesen werden?
Ja, soweit keine Formvorschriften bestehen, was im
österreichischen Recht nur ganz ausnahmsweise der Fall ist (zB Schriftform bei
Bürgschaften). Wird allerdings eine sichere, elektronische Signatur verwendet,
ersetzt diese regelmäßig auch die Schriftform.
Waren- oder Leistungsangebote im Internet sind noch
keine rechtlich verbindlichen Angebote. Erst die Bestellung des Users ist für
diesen verbindlich. Der Vertrag kommt erst durch die Annahme der Bestellung
durch den Webshop-Betreiber (zB durch ausdrückliche Auftragsannahme oder
tatsächliche Lieferung bzw Leistung) zu Stande. Die Ausführung der Bestellung
könnte aber - mangels Verbindlichkeit des "Web-Shop-Angebotes" - abgelehnt
werden.
Grundsätzlich nein, zumal bloßes Stillschweigen im
österreichischen Recht nicht als gültige Vertragserklärung bzw. Vertragsannahme
angesehen werden kann. Daran ändert auch der Umstand nichts, dass im
Anwendungsbereich des Konsumentenschutzgesetzes - mangels anderer Vereinbarungen
- Bestellungen binnen 30 Tagen auszuführen wären.
Unabhängig davon besteht jedoch eine Verpflichtung
nach dem E-Commerce-Gesetz, den Eingang einer Bestellung zu bestätigen; dies
bedeutet jedoch keine Verpflichtung zur Annahme der Bestellung!
AGB können natürlich auch im Internet verwendet
werden. Sie werden aber nur dann Vertragsinhalt, wenn der andere Vertragspartner
vor der Bestellung klar und deutlich auf deren Geltung hingewiesen wird. Dies
kann beispielsweise durch Anklicken eines Bestätigungsfeldes mit der Bemerkung
"Ich stimme den AGB zu" erfolgen. Die AGBs müssen in normaler Schriftgröße
jederzeit und leicht auffindbar von der Website aus aufrufbar und speicherbar
sein.
Nein! Werden sie allerdings verwendet, müssen sie für
den User jederzeit abruf- und speicherbar zur Verfügung stehen. Ist dies nicht
der Fall, drohen dem Verwender neben Verwaltungsstrafen auch Unterlassungsklagen
nach dem Wettbewerbsrecht. Sie auch Frage "Wie sieht es mit der Verwendung von
AGB im Internet aus".
Dass eine Erklärung (zB Kündigung, Vertragsannahme
etc) dem Partner (rechtzeitig) zugegangen ist, hat grundsätzlich der Absender zu
beweisen.
Nein! Es gibt keine Bestimmung, die einen Unternehmer
verpflichtet, AGBs zu verwenden. Dies gilt auch für das Internet. Auch das
E-Commerce-Gesetz ECG) zwingt nicht zur Verwendung von AGBs. Das ECG besagt nur,
dass dann, wenn AGBs verwendet werden, diese dem Nutzer so zur Verfügung zu
stellen sind, dass er sie speichern und wiedergeben kann.
die Rücktrittsrechte sind im Konsumentenschutzgesetz
(KSchG) geregelt. Ein Rücktrittsrecht besteht daher nur für Konsumenten (B2C),
nicht hingegen für Unternehmen. Grundsätzlich steht das Rücktrittsrecht immer
zu, es gibt jedoch eine Reihe sehr detaillierter Ausnahmen. Die wichtigsten
Ausnahmen sind: CDs, DVDs oder Software, wenn diese entsiegelt wurden,
maßgefertigte Waren, und sogenannte Hauslieferungen. Unter Hauslieferungen
versteht man die Lieferung von Lebensmitteln, Getränken oder sonstigen
Haushaltsgegenständen des täglichen Bedarfs an den Wohnsitz, an den
Aufenthaltsort oder den Arbeitsplatz des Verbrauchers im Rahmen häufiger oder
regelmäßiger Fahrten wie zB Online Pizza-Dienst oder ein Online
Supermarkt.
Ein Rücktrittsrecht steht sowohl bei Warenverkäufen
als auch bei Dienstleistungen im Internet zu.
Auch für Dienstleistungen gibt es Ausnahmen. Die
wichtigsten sind: Dienstleistungen mit deren Ausführung dem Verbraucher
gegenüber vereinbarungsgemäß innerhalb von 7 Werktagen (gerechnet ab Vertragsabschluss)
begonnen wird, sowie sogenannte Freizeitdienstleistungen, das sind
Dienstleistungen in den Bereichen Unterbringung, Beförderung, Lieferung von
Speisen und Getränken sowie Freizeitgestaltung, wenn der Zeitpunkt oder der
Zeitraum der Erbringung der Dienstleistung bei Vertragsabschluss bereits fixiert
wird wie zB eine Hotelzimmerreservierung.
Die Rücktrittsfrist beträgt 7
Werktage, wobei der Samstag nicht als Werktag mitzählt. Bei
Warenkäufen beginnt die Rücktrittsfrist mit dem Tag der Empfangnahme der Ware
durch den Konsumenten zu laufen. Bei Dienstleistungen beginnt die
Rücktrittsfrist mit dem Tag der Vertragsabschlusses zu laufen.
Die Rücktrittsfrist verlängert sich automatisch auf 3
Monate, wenn der Unternehmer seinen relativ umfangreichen Informationspflichten
gemäß § 5e KSchG nicht oder nicht vollständig nachkommt. Das heißt bei
Warenlieferungen, dass spätestens bei zur Auslieferung der Ware der Konsument
über Folgendes informiert ist: Name und Anschrift des Unternehmers, wesentliche
Eigenschaften der Ware, Preise inklusive Steuern und Lieferkosten,
Zahlungsbedingungen, Belehrung über das Rücktrittsrecht, Anschrift für
allfällige Reklamationen sowie Informationen bezüglich allfälligen
Kundendiensten und Garantiebedingungen sowie bei mehr als einjähriger
Vertragsdauer die Kündigungsbedingungen. Diese Informationen müssen auf
dauerhaftem Datenträger (also nicht auf der Website/Homepage selbst; E-Mail
genügt aber) zur Verfügung gestellt werden.
Die Fernabsatzrichtlinie der EU verpflichtet die
EU-Mitgliedsstaaten nur, für Konsumenten eine 7tägige Mindestrücktrittsfrist
einzuräumen. Jeder Konsument kann daher davon ausgehen, dass er EU-weit eine
zumindest 7-tägige Rücktrittsfrist zur Verfügung hat. Einzelne Staaten können
jedoch auch zu Gunsten der Konsumenten längere Rücktrittsfristen vorsehen. So
hat beispielsweise Deutschland eine 14tägige Rücktrittsfrist eingeführt. Ein
österreichisches Unternehmen hat daher für Internetangebote in Deutschland die
14tägige (deutsche) Rücktrittsfrist zu beachten, darüber zu informieren und zu
gewähren.
Ja! Das Rücktrittsrecht steht einem Konsumenten
jedoch auch dann zu, wenn er darüber nicht belehrt wurde. In diesem Fall
verlängert sich die Rücktrittsfrist von
7 Werktagen auf 3 Monate.
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02.01.2006 |